Umwelt

Stellungnahme zur REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006

Die AXING AG befragt und überwacht ihre Lieferanten sowie die in ihren Produkten verwendeten Erzeugnisse hinsichtlich besonders besorgniserregender Stoffe (SVHC) gemäß der REACH-Verordnung. Auf dieser Grundlage bestätigt die AXING AG, dass – mit Ausnahme von Blei – keiner der auf der ECHA-Kandidatenliste (https://chem.echa.europa.eu/obligation-lists/candidateList) geführten Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent in den Teilerzeugnissen ihrer Produkte enthalten ist. Grundlage dieser Aussage ist die ECHA-Kandidatenliste in der am 04.02.2026 aktualisierten Fassung (253 Einträge).

Betroffener Stoff

Blei, CAS-Nr. 7439-92-1, EG-Nr. 231-100-4, seit dem 27.06.2018 auf der Kandidatenliste.

Betroffene Produkte

Nach den vorliegenden Lieferantenerklärungen und Materialdaten ist Blei in AXING-Produkten ausschließlich in F-Steckverbindern (F-Buchsen und F-Stecker) aus bleihaltiger Kupferlegierung („Automatenmessing“) enthalten. Betroffen sind:

  • F-Steckverbinder und Adapter, die als eigenständiges Produkt geliefert werden,
  • Geräte, bei denen F-Buchsen als separates Bauteil eingebaut sind (z. B. auf die Leiterplatte gelötet),
  • konfektionierte Koaxialkabel mit aufgecrimpten F-Steckern.

Bei Produkten, bei denen die F-Buchse integraler Bestandteil des Druckgussgehäuses ist, wird keine bleihaltige Kupferlegierung eingesetzt. Diese Produkte sind von dieser Information nicht betroffen.

Bezugsgröße

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.09.2015 (Rs. C-106/14) bleibt ein Erzeugnis, das in ein komplexes Produkt eingebaut wird, ein eigenständiges Erzeugnis im Sinne der REACH-Verordnung, solange es seine spezifische Form, Oberfläche oder Gestalt behält (Grundsatz „einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis“). Maßgeblich für den Schwellenwert von 0,1 Massenprozent ist daher das einzelne Teilerzeugnis – hier der F-Steckverbinder als Ganzes –, nicht das Gesamtgewicht des Endprodukts oder des Kabels.

Informationspflicht

Da der Bleigehalt dieser F-Steckverbinder den Schwellenwert von 0,1 Massenprozent übersteigt, besteht nach Art. 33 REACH-Verordnung eine Informationspflicht gegenüber den Abnehmern. Die AXING AG kommt dieser Pflicht mit dieser Kundeninformation nach. Welche Artikel im Einzelnen betroffen sind, teilen wir Ihnen auf Anfrage produktbezogen mit.

Hinweise zur sicheren Verwendung

Bei bestimmungsgemäßer Montage und Verwendung ist bei normaler Handhabung keine relevante Exposition gegenüber dem im Werkstoff gebundenen Blei zu erwarten. Mechanische oder thermische Bearbeitung des Werkstoffs ist nicht Bestandteil der bestimmungsgemäßen Verwendung. Die Produkte sind am Ende ihrer Nutzungsdauer gemäß den geltenden Entsorgungsvorschriften zu entsorgen.

Beschränkung nach REACH Anhang XVII Eintrag 63

Für Blei in Erzeugnissen, die an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden und von Kindern in den Mund genommen werden können, gilt REACH Anhang XVII Eintrag 63 Abs. 7. Erzeugnisse im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU sind nach Eintrag 63 Abs. 8 lit. k Ziff. iv davon ausgenommen; für sie enthält die RoHS-Ausnahme 6(c) eine eigene, inhaltlich entsprechende Anwendungsbedingung (siehe Stellungnahme zur RoHS-Richtlinie). Die betroffenen AXING-Produkte erfüllen die jeweils geltenden Anforderungen.

Stellungnahme zur RoHS-Richtlinie 2011/65/EU

Alle AXING-Produkte im Anwendungsbereich der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU in der jeweils geltenden Fassung sind RoHS-konform. Die RoHS-Konformität wird in der jeweiligen EU-Konformitätserklärung erklärt und ist Voraussetzung für die CE-Kennzeichnung.

RoHS-Ausnahme 6(c)

Soweit die bleihaltigen Kupferlegierungen der oben genannten F-Steckverbinder in Elektro- und Elektronikgeräten verwendet werden, fällt ihre Verwendung unter die RoHS-Ausnahme 6(c) in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU. Diese erlaubt Kupferlegierungen mit einem Massenanteil von bis zu 4 % Blei, bezogen auf den homogenen Werkstoff, also die Kupferlegierung selbst. Die in AXING-Produkten eingesetzten Kupferlegierungen weisen einen Bleianteil von unter 4 % auf.

REACH und RoHS verwenden unterschiedliche Schwellenwerte: Der Schwellenwert von 0,1 Massenprozent nach Art. 33 REACH-Verordnung bezieht sich auf das Erzeugnis und löst eine Informationspflicht aus. Die RoHS-Richtlinie begrenzt Blei auf 0,1 Massenprozent je homogenem Werkstoff; die RoHS-Ausnahme 6(c) lässt davon abweichend in Kupferlegierungen bis zu 4 % Blei zu. Die Informationspflicht nach REACH steht der RoHS-Konformität daher nicht entgegen.

Mit der Delegierten Richtlinie (EU) 2025/2364 wurde die RoHS-Ausnahme 6(c) verlängert und bis zum 30.06.2027 befristet. Im Dezember 2025 wurde ein erneuter Antrag auf Verlängerung gestellt. Gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt die Ausnahme bis zur Entscheidung der EU-Kommission über diesen Antrag gültig.

Mit derselben Delegierten Richtlinie wurde eine zusätzliche Anwendungsbedingung eingeführt: Für Elektro- und Elektronikgeräte zur Abgabe an die breite Öffentlichkeit, die selbst oder deren zugängliche Teile bei normaler oder vorhersehbarer Verwendung von Kindern in den Mund genommen werden können, gilt die RoHS-Ausnahme 6(c) nur unter den in der Ausnahme festgelegten Voraussetzungen. Die betroffenen AXING-Produkte erfüllen diese Voraussetzungen.

Technischer Hintergrund

Blei wirkt in Kupferlegierungen als Spanbrecher und Schmiermittel und verbessert deren Zerspanbarkeit (vgl. Erwägungsgrund 3 der Delegierten Richtlinie (EU) 2018/741). Bleifreie Kupferlegierungen erfordern eine technische Neubewertung und Qualifizierung je Bauteil. Die AXING AG setzt bleifreie Kupferlegierungen ein, wo dies technisch möglich ist.

Weitere Informationen

Diese Kundeninformation wird bei Aktualisierung der ECHA-Kandidatenliste oder bei Änderung der RoHS-Ausnahmeregelungen angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie unter www.axing.com. Für produktspezifische Rückfragen wenden Sie sich bitte an umwelt@axing.com.

Haftungsausschluss

Die Angaben zu Stoffgehalten beruhen auf Lieferantenerklärungen und auf Daten, die im Rahmen unseres laufenden Sorgfaltspflichtverfahrens für Waren und Materialien von Zulieferern erhoben werden. Sie geben den Kenntnisstand zum angegebenen Datum wieder. Die AXING AG behält sich vor, diese Kundeninformation bei Bedarf zu aktualisieren. Die Erklärungen in den EU-Konformitätserklärungen der jeweiligen Produkte bleiben hiervon unberührt.