AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines
Grundlage für alle Angebote und Aufträge mit inländischen und ausländischen Kunden ist Schweizer Recht, wobei ausschließlich die nachstehenden Vertragsbedingungen maßgebend sind. Unsere Angebote sind stets freibleibend, erteilte Aufträge, an die der Besteller vier Wochen gebunden ist, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam.
Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum.
Teillieferungen sind zulässig. Unvorhergesehene Lieferungshindernisse, wie Fälle höherer Gewalt, Streik, Betriebsstörungen oder Rohstoffmangel im eigenen Bereich oder in dem des Vorlieferanten, Transportschwierigkeiten usw. berechtigen uns, die Lieferungsverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben und ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht des Käufers bestehen nicht. Der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse verlängert eine Lieferfrist stets angemessen.
Lieferungsfristen und -termine gelten nur annähernd und sind unverbindlich. Verbindliche Lieferfristen und -termine bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand unser Lager verlassen hat, bzw. seine Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt worden ist.
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend wobei Mehr- oder Minderbelieferungen bis zu 10% vorbehalten bleiben. Maßangaben, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
Mindestbestellwert = 50,00 €, darunter wird ein Mindermengenzuschlag von 20,00 € erhoben.
Konstruktionsänderungen sind ausdrücklich vorbehalten. Export ist nur mit unserer schriftlichen Genehmigung zulässig.
Wir können vom Vertrag zurücktreten oder trotz der vereinbarten Zahlungsbedingungen Zahlungen vor Lieferung verlangen, wenn eine nach unserer Überzeugung ungünstige Kreditauskunft über den Besteller erteilt wird.
2. Preise
Die Preise gelten alle ab Werk/Lager des Auftragnehmers und sind freibleibend. Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Die am Lieferungstag gültigen Preise gelten bei einer zwischenzeitlichen Preiserhöhung als vereinbart, ohne dass der Besteller hieraus Rechte herleiten kann. Zahlungsverzug jeder Art und Insolvenzverfahren lassen alle abgesetzten Rabatte und Nachlasse in Wegfall kommen.
Für die Berechnung des Kupferzuschlags ist unser Einkaufspreis maßgebend.
3. Versand- und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt stets – auch bei Frankolieferungen – auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, wobei die Gefahr mit der Übergabe des Lieferungsgegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer und auch beim Transport mit unseren Fahrzeugen spätestens beim Verlassen unseres Lagers auf den Besteller übergeht. Auf schriftlichen Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ladung durch uns gegen Bruch, Transport, Feuer und sonstige Schäden versichert. Wenn nichts Besonderes vorgeschrieben ist, bestimmen wir die Versandart nach eigenem Ermessen. Verpackung berechnen wir zu Selbstkosten Aufträge im Nettowert von mehr als 150 € Iiefern wir frachtfrei Empfangsbahnhof bzw. Hafen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Mehrkosten auf Grund einer vom Besteller bestimmten Versandart gehen zu seinen Lasten.
4. Zahlung
Die Zahlung des Kaufpreises muss, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug erfolgen. Wechsel jeder Art werden nur nach besonderer Vereinbarung zahlungshalber und vorbehaltlich der Diskontfähigkeit angenommen. Die Wertstellung erfolgt auf den Tag, an dem der Gegenwert zur Verfügung steht. Diskontspesen, Stempelsteuer und Einzugsgebühren sind vom Besteller sofort zu bezahlen.
Verspätete Zahlungen berechtigen uns vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Schäden, Verzugszinsen In Höhe von 4% über dem jeweiligen Lombardsatz oder eine Vertragsstrafe von 1% je Monat zu verlangen.
Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig, wenn noch unbezahlte Rechnungen aus früheren Lieferungen offenstehen.
Bei der Hereinnahme von Wechseln haften wir nicht für die rechtzeitige Vorlegung und Weiterberechnung von Wechselprotesten. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder bei Umständen, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die Kreditwürdigkeit des Bestellers nach unserer Überzeugung mindern, werden sämtliche Forderungen ohne Rocksicht auf die Laufzeit etwa entgegengenommener Wechsel sofort fällig.
In einem solchen Fall sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung und Sicherheitsleistung auszuführen oder nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
5. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen Lieferungsgegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. Bei lfd. Rechnungen dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldoforderungen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die Forderungen an den Besteller um mehr als 25% des Vorbehaltsgutes, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Pfändung- sowie Beschlagnahme oder sonstige Verfügung durch Dritte sind uns unverzüglich unter Verfügung eines Pfändungsprotokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung des gepfändeten Gegenstandes mit der gelieferten Ware anzuzeigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten in voller Höhe bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung an uns ab. Auf Aufforderung wird er uns Namen und Anschriften der Abnehmer angeben und die jeweiligen Forderungen beziffern. Wir können verlangen, dass der Besteller die Abtretung dem Kunden anzeigt.
Bei Zahlungsverzug oder Zahlungsschwierigkeiten können wir die sofortige Herausgabe aller noch nicht verkaufter Waren verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen Die Zurücknahme von Waren erfolgt zu dem in freihändigen Verkauf erzielten Erlös, höchstens jedoch vom Lieferpreis. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben vorbehalten. Wir können jederzeit Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten verlangen.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers, die von uns bestritten werden, ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistung
AXING gewährt 24 Monate Gewährleistung. Wir liefern nur Ware, die unserem Angebot entspricht, sofern nicht andere Bedingungen bei der Auftragserteilung vereinbart worden sind. Der Besteller muss gelieferte Gegenstände unverzüglich nach der Ankunft auf äußere Mangel und Fehlmengen untersuchen. Diese müssen binnen acht Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich unter Angabe von Auftrags- und Lieferungsnummern angezeigt werden. Geschieht das nicht, bestehen keine Ansprüche des Bestellers.
Bei berechtigten Mängelrügen nehmen wir die Ware nach unserer Wahl entweder unter Gutschrift des berechneten Betrages zurück oder wir liefern in angemessener Frist Ersatz, wobei wir auch berechtigt sind, statt dieser dem Besteller eine Gutschrift in Höhe des Minderwertes zu erteilen.
Weitere Ansprüche des Bestellers, die aus Mängeln hergeleitet werden, insbesondere Ersatzansprüche jeder Art, sind ausgeschlossen. Mängelrügen sind nur innerhalb von acht Tagen nach Erhalt zulässig. Für eine etwa nichtige Bedingung tritt eine zulässige Regelung ein, durch die der mit der richtigen Bestimmung erstrebte wirtschaftliche Zweck am ehesten erreicht wird.
7. Abrufe
Für Abrufaufträge gewähren wir, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, eine Frist von sechs Monaten vom Tage der Bestellung an. Ist die Abnahmefrist abgelaufen, so sind wir wahlweise berechtigt, entweder die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Rücksendungen
Rücksendungen seitens des Bestellers an uns, bei denen uns kein Verschulden trifft, werden nur angenommen, wenn hierüber vorher eine Vereinbarung getroffen wurde.
Die Transportkosten hat in diesem Fall der Käufer zu tragen.
In diesem Fall erfolgt die Gutschrift der zurückgegebenen Ware unter Abzug einer Bearbeitungsgebühr.
9. Nebenpflichten
Nach bestem Wissen werden von uns und nach Vertragsabschluss Vorschläge und Beratungen erteilt sowie vertragliche Nebenverpflichtunqen ausgeführt, jedoch ist dafür sowie für etwaige Unterlassung unsere Haftung ausgeschlossen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für alle sich aus der Geschäftsverbindung mit uns ergebenden Rechte und Pflichten, insbesondere auch für alle Zahlungen, ist der Sitz der Firma AXING AG für beide Vertragsteile Erfüllungsort.
Gerichtsstand für alle Klagen, aus welchem Rechtsgrund auch immer, selbst für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, ist für beide Vertragsteile ebenfalls der Sitz der Firma AXING AG.
Wir sind auch berechtigt den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand, auch wenn dieser im Ausland liegt, zu verklagen.
Vorstehendes gilt auch gegenüber all denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.
Zahlungen an unsere Vertreter und Beauftragte sind nur wirksam, wenn diese schriftliche Inkassovollmacht vorlegen.
Sollten einzelne dieser Vertragsbedingungen rechtsunwirksam werden oder sein, so bleibt davon der Auftrag unberührt. Die obrigen Bestimmungen bleiben selbständig bestehen.

Stand Mai 2015